RS OGH 1937/11/17 3Ob886/37

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Veröffentlicht am 17.11.1937
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Norm

EO §251 Z6
  1. EO § 251 heute
  2. EO § 251 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 251 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Für die Frage der Ausscheidbarkeit der Betriebsmittel nach § 251 Z 6 EO ist lediglich der in dieser Gesetzesstelle festgelegte juristische Begriff des Kleingewerbetreibenden maßgebend, nicht ein relativer Begriff, der von der Vergleichung des Betriebsumfanges mehrerer gleichartiger Betriebe ausgeht.Für die Frage der Ausscheidbarkeit der Betriebsmittel nach Paragraph 251, Ziffer 6, EO ist lediglich der in dieser Gesetzesstelle festgelegte juristische Begriff des Kleingewerbetreibenden maßgebend, nicht ein relativer Begriff, der von der Vergleichung des Betriebsumfanges mehrerer gleichartiger Betriebe ausgeht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 886/37
    Entscheidungstext OGH 17.11.1937 3 Ob 886/37
    SZ 19/308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003593

Dokumentnummer

JJR_19371117_OGH0002_0030OB00886_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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