Norm
EO §145 Abs1Rechtssatz
Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 145 Abs 1 EO ist ein Sonderfall der Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 200 Z 3 EO. Eine neue Versteigerung kann daher vor Ablauf eines halben Jahres seit Einstellung nicht beantragt werden.Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 145, Absatz eins, EO ist ein Sonderfall der Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO. Eine neue Versteigerung kann daher vor Ablauf eines halben Jahres seit Einstellung nicht beantragt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002835Dokumentnummer
JJR_19371117_OGH0002_0010OB01100_3700000_001