RS OGH 1989/1/25 1Ob1100/37, 1Ob945/53, 3Ob135/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1937
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Norm

EO §145 Abs1
EO §200 Z3
  1. EO § 145 heute
  2. EO § 145 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 145 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 145 Abs 1 EO ist ein Sonderfall der Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 200 Z 3 EO. Eine neue Versteigerung kann daher vor Ablauf eines halben Jahres seit Einstellung nicht beantragt werden.Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 145, Absatz eins, EO ist ein Sonderfall der Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO. Eine neue Versteigerung kann daher vor Ablauf eines halben Jahres seit Einstellung nicht beantragt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002835

Dokumentnummer

JJR_19371117_OGH0002_0010OB01100_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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