RS OGH 1937/11/30 3Ob913/37, 2Ob583/79, 3Ob143/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1937
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Norm

ABGB §1353
ABGB §1360
ABGB §1416
EO §216 IIId

Rechtssatz

Hat ein Liegenschaftspfandgläubiger das Begehren gestellt, dass der auf seine Forderung entfallende Meistbotsrest nicht auf die Zinsen, sondern in erster Linie zur teilweisen Berichtigung des Kapitals zugewiesen werde, und verlangt er den Ersatz der Zinsen von einem Dritten, der die Haftung für die Zinsenforderung als Bürge und Zahler übernommen hat, so kann er sich nicht zum Nachteil des Bürgen auf den Verteilungsbeschluss berufen; er muss vielmehr die Berechnung gegen sich gelten lassen, die bei Einhaltung der Verteilungsgrundsätze des § 216 EO anzuwenden gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 913/37
    Entscheidungstext OGH 30.11.1937 3 Ob 913/37
    SZ 19/317
  • 2 Ob 583/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 2 Ob 583/79
    SZ 52/172
  • 3 Ob 143/13w
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 143/13w
    Auch; Beisatz: Ein Liegenschaftspfandgläubiger kann sich daher nicht zum Nachteil eines Bürgen auf den Inhalt des Verteilungsbeschlusses berufen, sondern muss die Verrechnung gegen sich gelten lassen, die bei Einhaltung der Verteilungsgrundsätze der §§ 216 ff EO anzuwenden gewesen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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