Norm
ABGB §1036Rechtssatz
Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen steht nur gegen den Bestandgeber zu, der im Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandgegenstandes Bestandgeber ist. Ansprüche gegen den früheren Eigentümer sind ebenso zeitlich befristet, wie die gegen den letzten Eigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0020474Im RIS seit
15.12.1937Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025