Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Der Anspruch auf das Schmerzengeld ist gerichtlich geltend gemacht, wenn die Klage bei Gericht eingelangt ist. Die Postaufgabe genügt nicht. Eine sinngemäße Anwendung des § 89 Abs 1 GOG ist ausgeschlossen.Der Anspruch auf das Schmerzengeld ist gerichtlich geltend gemacht, wenn die Klage bei Gericht eingelangt ist. Die Postaufgabe genügt nicht. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 89, Absatz eins, GOG ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0031556Dokumentnummer
JJR_19371217_OGH0002_0020OB01060_3700000_001