RS OGH 1937/12/21 1Ob1240/37

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Veröffentlicht am 21.12.1937
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Norm

RAO §10 Abs3
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

§ 10 Abs 3 RAO sieht nur die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Vertreters für eine bestimmte Rechtssache vor. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Vertreter einer Partei im allgemeinen ist dem Gesetz nicht bekannt. Hat eine Partei eine solche Bestellung beantragt und der Kammerausschuß diesen Antrag abgelehnt, so ist dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig.Paragraph 10, Absatz 3, RAO sieht nur die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Vertreters für eine bestimmte Rechtssache vor. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Vertreter einer Partei im allgemeinen ist dem Gesetz nicht bekannt. Hat eine Partei eine solche Bestellung beantragt und der Kammerausschuß diesen Antrag abgelehnt, so ist dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1240/37
    Entscheidungstext OGH 21.12.1937 1 Ob 1240/37
    Veröff: SZ 19/338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0072422

Dokumentnummer

JJR_19371221_OGH0002_0010OB01240_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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