RS OGH 1938/1/5 2Ob1116/37, 7Ob126/02h, 6Ob116/05k, 1Ob141/20x

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Veröffentlicht am 05.01.1938
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Norm

ABGB §1393 Ba

Rechtssatz

Die Abtretung künftiger Mietzinsforderungen äußert ihre Rechtswirkung nur, wenn und insoweit die übertragene Forderung in der Folge zur Entstehung gelangt. Daher mindern Zinsnachlässe, die der (übertragende) Vermieter nach der Übertragung vorgenommen hat, den Umfang der übertragenen Forderung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1116/37
    Entscheidungstext OGH 05.01.1938 2 Ob 1116/37
    Veröff: SZ 20/1
  • 7 Ob 126/02h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 126/02h
    Vgl auch; Beisatz: Mangels Gläubigerstellung ab Wirksamkeit der Zession darf der Zedent keine die Schuld des Zessus gegenüber dem Zessionar reduzierende (und diesen daher benachteiligende) Vereinbarung mehr treffen. Insoweit ist die abgetretene Forderung nämlich aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Zessionars geworden. (T1)
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Vgl auch; nur: Die Abtretung künftiger Mietzinsforderungen äußert ihre Rechtswirkung nur, wenn und insoweit die übertragene Forderung in der Folge zur Entstehung gelangt. (T2); Beisatz: Mit dem Entstehen der Forderung wächst bei vorheriger Einigung über die Zession die Forderung dem Zessionar zu, ohne dass es noch irgendwelcher weiterer Handlungen bedarf. (T3); Beisatz: Durch die (Voll-) Zession tritt eine Änderung der Rechtszuständigkeit der Forderung ein, wobei der Rechtsübergang bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung erfolgt. (T4); Veröff: SZ 2006/180
  • 1 Ob 141/20x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 141/20x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032892

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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