Norm
ABGB §90Rechtssatz
Weder aus § 90 ABGB noch aus anderen Gesetzesstellen läßt sich die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage auf unterlassung des Ehebruches oder der ehelichen Untreue gegen den untreuen Ehegatten oder gegen den an dessen Untreue beteiligten Dritten ableiten (Mit ausführlichen Literaturzitaten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0009454Dokumentnummer
JJR_19380111_OGH0002_0030OB00398_3700000_001