Norm
EO §218 Abs1Rechtssatz
1) Besteht an einem Ausgedinge ein Afterpfandrecht, so ist trotzdem im Falle der Zwangsversteigerung der Liegenschaft § 226 Abs 2 EO anzuwenden. Der Afterpfangläubiger kann auf das Ausgedinge nur nach Maßgabe des § 330 EO Exekution führen.1) Besteht an einem Ausgedinge ein Afterpfandrecht, so ist trotzdem im Falle der Zwangsversteigerung der Liegenschaft Paragraph 226, Absatz 2, EO anzuwenden. Der Afterpfangläubiger kann auf das Ausgedinge nur nach Maßgabe des Paragraph 330, EO Exekution führen.
2) Ist mit einem Ausgedinge im gleichen Rang eine Kaufschillingsrestforderung einverleibt, so ist bei der Anwendung des § 218 Abs 1 EO das Deckungskapital (§ 226 EO) mit dem Forderungsbetrag zu vergleichen.2) Ist mit einem Ausgedinge im gleichen Rang eine Kaufschillingsrestforderung einverleibt, so ist bei der Anwendung des Paragraph 218, Absatz eins, EO das Deckungskapital (Paragraph 226, EO) mit dem Forderungsbetrag zu vergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003332Dokumentnummer
JJR_19380118_OGH0002_0010OB01011_3700000_001