Norm
EO §36 Z3 AcRechtssatz
Eine Klage nach § 36 Z 3 EO ist zuläßig, wenn der Gläubiger vor der Erwirkung des Exekutionstitels versprochen hat, von diesem vorläufig keinen Gebrauch zu machen.Eine Klage nach Paragraph 36, Ziffer 3, EO ist zuläßig, wenn der Gläubiger vor der Erwirkung des Exekutionstitels versprochen hat, von diesem vorläufig keinen Gebrauch zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000889Dokumentnummer
JJR_19380119_OGH0002_0030OB00012_3800000_001