RS OGH 1984/1/11 3Ob86/38, 3Ob178/83

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Veröffentlicht am 02.02.1938
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Norm

EO §109 Abs4
EO §132 Abs3
  1. EO § 109 heute
  2. EO § 109 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 109 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 109 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Lehnt das Exekutionsgericht bei der Erledigung einer Verwalterrechnung den Antrag eines Gläubigers auf unmittelbare Berichtigung aus den bei Gericht erlegten Verwaltungserträgnissen ab und verweist es dieses Begehren auf das Verteilungsverfahren, so ist dieser Beschluß als Ablehnung einer Anweisung im Sinne des § 109 Abs 4 EO gemäß dem § 132 Abs 3 EO nicht anfechtbar.Lehnt das Exekutionsgericht bei der Erledigung einer Verwalterrechnung den Antrag eines Gläubigers auf unmittelbare Berichtigung aus den bei Gericht erlegten Verwaltungserträgnissen ab und verweist es dieses Begehren auf das Verteilungsverfahren, so ist dieser Beschluß als Ablehnung einer Anweisung im Sinne des Paragraph 109, Absatz 4, EO gemäß dem Paragraph 132, Absatz 3, EO nicht anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/38
    Entscheidungstext OGH 02.02.1938 3 Ob 86/38
    SZ20/28
  • RS0002649">3 Ob 178/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 3 Ob 178/83
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Eigentümer der mit dem gepfändeten Fruchtgenußrecht belasteten Liegenschaft. (T1) = SZ 57/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002649

Dokumentnummer

JJR_19380202_OGH0002_0030OB00086_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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