Norm
ABGB §166 BRechtssatz
Dem außerehelichen Kindesvater ist der persönliche Verkehr mit seinem Kind (Besuchsrecht) insolange zu gestatten, als durch diesen Verkehr die Erziehung des Kindes nicht ungünstig beeinflußt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0048615Dokumentnummer
JJR_19380202_OGH0002_0020OB00079_3800000_001