RS OGH 1938/2/15 3Ob1030/38, 1Ob43/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1938
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Norm

ABGB §547
ABGB §810
AußStrG §145 B

Rechtssatz

Der erbserklärte Erbe ist vor der Einantwortung zur Klage auf Herausgabe von Verlassenschaftssachen gegen Dritte legitimiert. Wurde ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen oder ist er der einzige erbserklärte Erbe, seine Erbserklärung vom Gerichte angenommen und sein Erbrecht für ausgewiesen anerkannt, auch kein Verlassenschaftskurator bestellt, dann ist er auch befugt, die Herausgabe der Gegenstände zu seinen Handen zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1030/38
    Entscheidungstext OGH 15.02.1938 3 Ob 1030/38
    DREvBl 1938/5
  • 1 Ob 43/09v
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 43/09v
    Auch; nur: Der erbserklärte Erbe ist vor der Einantwortung zur Klage auf Herausgabe von Verlassenschaftssachen gegen Dritte legitimiert. (T1); Beisatz: Hier: Klage gegen Verwahrer eines zum Nachlass gehörigen Sparbuchs. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0008178

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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