Norm
EO §379 Abs1 BRechtssatz
Leibrentenforderungen sind Geldforderungen; zu ihrer Sicherung kann daher, auch wenn sie dem Unterhalte des Berechtigten dienen, eine einstweilige Verfügung nur nach Maßgabe des § 379 EO bewilligt werden.Leibrentenforderungen sind Geldforderungen; zu ihrer Sicherung kann daher, auch wenn sie dem Unterhalte des Berechtigten dienen, eine einstweilige Verfügung nur nach Maßgabe des Paragraph 379, EO bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0005241Dokumentnummer
JJR_19380216_OGH0002_0010OB00111_3800000_001