Rechtssatz
Eingänge aus vor der Ausgleichseröffnung abgetretenen Forderungen des Ausgleichsschuldners sind vor Berechnung der Ausgleichsquote von der quotenmäßig zu befriedigenden Forderung abzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0051948Dokumentnummer
JJR_19380222_OGH0002_0010OB00136_3800000_001