RS OGH 1938/2/22 3Ob123/38, 8Ob171/67, 1Ob51/03m

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Veröffentlicht am 22.02.1938
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Norm

ABGB §565

Rechtssatz

Das Testament eines wegen Geisteskrankheit od Geistesschwäche Entmündigten ist nicht schon gültig, wenn der Erblasser wußte, daß er ein Testament errichte und was seine Anordnungen im einzelnen bedeuten. Es muß vielmehr auch festgestellt sein, daß die Anordnungen selbst nicht auf einer Wahnvorstellung beruhen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 123/38
    Entscheidungstext OGH 22.02.1938 3 Ob 123/38
    Veröff: SZ 20/57
  • 8 Ob 171/67
    Entscheidungstext OGH 04.07.1967 8 Ob 171/67
    Veröff: EvBl 1968/191 S 321
  • 1 Ob 51/03m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 51/03m
    Auch; Beisatz: Der Beeinträchtigung der Willensbildung können Wahnvorstellungen zugrunde liegen, was auch nicht im Widerspruch dazu stehen muss, dass er sonst über ausreichende geistige Kapazität verfügt. Testierunfähigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn Wahnvorstellungen des Erblassers die letztwillige Verfügung erwiesenermaßen beeinflusst haben, sondern bereits dann, wenn sie den Bereich der letztwilligen Verfügung unmittelbar und offensichtlich berührten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0015404

Dokumentnummer

JJR_19380222_OGH0002_0030OB00123_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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