Norm
ABGB §565Rechtssatz
Das Testament eines wegen Geisteskrankheit od Geistesschwäche Entmündigten ist nicht schon gültig, wenn der Erblasser wußte, daß er ein Testament errichte und was seine Anordnungen im einzelnen bedeuten. Es muß vielmehr auch festgestellt sein, daß die Anordnungen selbst nicht auf einer Wahnvorstellung beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0015404Dokumentnummer
JJR_19380222_OGH0002_0030OB00123_3800000_001