Norm
EO §1 Z5 IIERechtssatz
Der in einer Strafsache wegen Übertretung nach den §§ 502 oder 525 StG vor dem Strafgericht geschlossene Vergleich, mit dem der Privatankläger die Privatanklage zurückzieht und der Beschuldigte die Verbindlichkeit auf sich nimmt, jeden Verkehr mit dem Ehegatten des Privatanklägers zu unterlassen, stellt einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 5 EO dar und ist gemäß § 355 EO vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000110Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011