Norm
ABGB §1265Rechtssatz
Ist die Ehe aus dem Verschulden eines Teiles (ungültig) erklärt worden, so ist der schuldige Teil zur Rückstellung des auf Grund der Ehepakten Empfangenen nur Zug um Zug gegen Rückstellung des von ihm in die Gütergemeinschaft eingebrachten Vermögens verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0025552Dokumentnummer
JJR_19380308_OGH0002_0030OB00209_3800000_001