RS OGH 1938/3/9 3Ob75/38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1938
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Norm

ZPO §577 Abs1
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Handelt es sich um ein nach dem Privatrecht zu beurteilendes Rechtsverhältnis, so liegt nicht eine Angelegenheit vor, die ausschließlich in die Zuständigkeit eines Vereinsschiedsgerichtes gehört. In einem solchen Fall ist die Überprüfung der Gültigkeit des Schiedsspruches durch das ordentliche Gericht dann zulässig, wenn zwingende Rechtsvorschriften verletzt oder die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das einzuhaltende Verfahren außer acht gelassen wurden. Die Unwirksamkeit des Schiedsspruches hat nicht unter allen Umständen die Beseitigung des Schiedsvertrages zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 75/38
    Entscheidungstext OGH 09.03.1938 3 Ob 75/38
    Veröff: SZ 20/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0045303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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