Norm
EO §251 Z3Rechtssatz
§ 251 Z 3 EO ist immer anzuwenden, wenn angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten die Ernährung seiner Familie durch den Entzug der betreffenden Nutztiere gefährdet wird.Paragraph 251, Ziffer 3, EO ist immer anzuwenden, wenn angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten die Ernährung seiner Familie durch den Entzug der betreffenden Nutztiere gefährdet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003489Dokumentnummer
JJR_19380317_OGH0002_0010OB00206_3800000_001