Rechtssatz
Die Kosten des gemäß (§ 121 Abs 1 OeVersVG) geführten Rechtsstreites sind (im Rahmen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle) vom Versicherer auch dann zu ersetzen, wenn der eingeklagte Betrag die Versicherungsumme überstieg, die Klage aber abgewiesen wurde.Die Kosten des gemäß (Paragraph 121, Absatz eins, OeVersVG) geführten Rechtsstreites sind (im Rahmen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle) vom Versicherer auch dann zu ersetzen, wenn der eingeklagte Betrag die Versicherungsumme überstieg, die Klage aber abgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0081103Dokumentnummer
JJR_19380323_OGH0002_0010OB00233_3800000_001