RS OGH 2021/2/18 2Ob258/38, 3Ob620/52, 6Ob869/82, 3Ob147/83, 3Ob208/02p, 3Ob188/02x, 5Ob41/09d, 3Ob2

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Veröffentlicht am 29.03.1938
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Norm

EO §10 B
ZPO §228 A3
  1. EO § 10 heute
  2. EO § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 10 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Klage nach § 10 EO ist eine Feststellungsklage. Hat die Partei im Hinblick auf die teilweise von der Rechtswissenschaft vertretene Ansicht eine Leistungsklage eingebracht, so darf dies dem Kläger nicht schaden.Die Klage nach Paragraph 10, EO ist eine Feststellungsklage. Hat die Partei im Hinblick auf die teilweise von der Rechtswissenschaft vertretene Ansicht eine Leistungsklage eingebracht, so darf dies dem Kläger nicht schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0000429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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