RS OGH 1938/4/5 3Ob285/38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1938
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Norm

ABGB §1432
ABGB §1502
WG Art89

Rechtssatz

Wenn zum Begleiche einer Warenschuld zahlungshalber ein Wechsel gegeben worden ist, kann der Empfänger der Ware, nachdem die Kaufpreisforderung durch Verjährung, aber auch die wechselrechtliche Verbindlichkeit des Ausstellers oder Annehmers durch Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechtes notwendige Handlung versäumt wurde, mit der Bereicherungsklage nach Art 89 des WG belangt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 285/38
    Entscheidungstext OGH 05.04.1938 3 Ob 285/38
    Veröff: SZ 20/101 = DREvBl 1938/325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0033635

Dokumentnummer

JJR_19380405_OGH0002_0030OB00285_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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