Norm
ABGB §1432Rechtssatz
Wenn zum Begleiche einer Warenschuld zahlungshalber ein Wechsel gegeben worden ist, kann der Empfänger der Ware, nachdem die Kaufpreisforderung durch Verjährung, aber auch die wechselrechtliche Verbindlichkeit des Ausstellers oder Annehmers durch Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechtes notwendige Handlung versäumt wurde, mit der Bereicherungsklage nach Art 89 des WG belangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0033635Dokumentnummer
JJR_19380405_OGH0002_0030OB00285_3800000_001