RS OGH 1938/4/5 3Ob273/38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1938
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Norm

ABGB §471
EO §283
EO §286

Rechtssatz

Wurden die Sachen, an denen der Verwahrer für seine Einlagerungskosten ein Zurückbehaltungsrecht hatte, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung des Verwahrers im Verwahrungsraum versteigert, so ist der nach Tilgung der vollstreckbaren Forderung verbleibende Rest nicht dem Verpflichteten auszufolgen, sondern wegen der Verwahrungskosten eine Verteilungsverhandlung anzuordnen. Der Verwahrer hat dadurch, daß er die Versteigerung der zurückbehaltenen Sachen in seinen Räumen durchgesetzt hat, sein Zurückbehaltungsrecht nicht verwirkt, sonder hat Anspruch auf Befriedigung seiner Forderung an Einlagerungskosten im Range des erworbenen Zurückhaltungsrechtes vor später erworbenen Pfandrechten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 273/38
    Entscheidungstext OGH 05.04.1938 3 Ob 273/38
    SZ 20/100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003749

Dokumentnummer

JJR_19380405_OGH0002_0030OB00273_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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