Norm
ABGB §1479Rechtssatz
Wird für eine Forderung, die nach § 1486 ABGB in drei Jahren verjährt, ein bücherliches Pfandrecht bestellt, so unterliegt sie von da an der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung.Wird für eine Forderung, die nach Paragraph 1486, ABGB in drei Jahren verjährt, ein bücherliches Pfandrecht bestellt, so unterliegt sie von da an der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0034150Im RIS seit
11.04.1938Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026