RS OGH 2025/10/30 2Ob1100/37; 6Ob48/64; 3Ob31/64; 6Ob241/66; 3Ob58/73; 6Ob517/77; 3Ob164/93; 5Ob28/2

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Veröffentlicht am 11.04.1938
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Rechtssatz

Wird für eine Forderung, die nach § 1486 ABGB in drei Jahren verjährt, ein bücherliches Pfandrecht bestellt, so unterliegt sie von da an der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung.Wird für eine Forderung, die nach Paragraph 1486, ABGB in drei Jahren verjährt, ein bücherliches Pfandrecht bestellt, so unterliegt sie von da an der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0034150

Im RIS seit

11.04.1938

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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