Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Wer die Schuld eines anderen übernommen hat und dadurch an dessen Stelle getreten ist, hat, wenn er diese materiell eigene Schuld bezahlt hat, keine Rückersatzanspruch gegen einen nur formell mithaftenden Schuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032246Dokumentnummer
JJR_19380413_OGH0002_0030OB00182_3800000_001