RS OGH 1938/4/13 3Ob182/38, 6Ob634/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1938
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Norm

ABGB §1358
ABGB §1405

Rechtssatz

Wer die Schuld eines anderen übernommen hat und dadurch an dessen Stelle getreten ist, hat, wenn er diese materiell eigene Schuld bezahlt hat, keine Rückersatzanspruch gegen einen nur formell mithaftenden Schuldner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032246

Dokumentnummer

JJR_19380413_OGH0002_0030OB00182_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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