RS OGH 1938/4/20 2Ob300/38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1938
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Geschieht die Rechtsausübung (Anzeige eines wahren strafbaren Tatbestandes aus Gehäßigkeit) offenbar nur, um eine andere Person zu schädigen, dann verstößt sie gegen die guten Sitten, wobei allerdings eine unter Zeugenzwang gemachte Aussage vor Gericht ebensowenig in Betracht kommt, als eine nur in Erfüllung einer Dienstpflicht gemachte Angabe.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 300/38
    Entscheidungstext OGH 20.04.1938 2 Ob 300/38
    Veröff: DREvBl 1938/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0026723

Dokumentnummer

JJR_19380420_OGH0002_0020OB00300_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten