Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Geschieht die Rechtsausübung (Anzeige eines wahren strafbaren Tatbestandes aus Gehäßigkeit) offenbar nur, um eine andere Person zu schädigen, dann verstößt sie gegen die guten Sitten, wobei allerdings eine unter Zeugenzwang gemachte Aussage vor Gericht ebensowenig in Betracht kommt, als eine nur in Erfüllung einer Dienstpflicht gemachte Angabe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0026723Dokumentnummer
JJR_19380420_OGH0002_0020OB00300_3800000_001