Norm
ZPO §503 E4bRechtssatz
Die Unterlassung einer Unterstellung eines Sachverhaltes unter eine Gesetzesbestimmung kann nur mit der Rechtsrüge bekämpft werden. Mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO kann nur ein Mangel bekämpft werden, der sich auf die Sammlung des Tatsachenmaterials bezieht.Die Unterlassung einer Unterstellung eines Sachverhaltes unter eine Gesetzesbestimmung kann nur mit der Rechtsrüge bekämpft werden. Mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO kann nur ein Mangel bekämpft werden, der sich auf die Sammlung des Tatsachenmaterials bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0043331Dokumentnummer
JJR_19380420_OGH0002_0020OB00307_3800000_001