Norm
ABGB §1320 B3Rechtssatz
Haftung des Eigentümers eines Pferdes für den durch den Biß entstandenen Schaden nach § 1320 ABGB, wenn er es unterlassen hat, dem Kutscher eine Begleitperson zur Beaufsichtigung des Pferdes während der Abwesenheit des Kutschers beizugeben oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die geeignet wären, eine Verletzung der Passanten hintanzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0030165Dokumentnummer
JJR_19380421_OGH0002_0030OB00296_3800000_001