RS OGH 2018/5/23 2Ob315/38, 1Ob488/53, 7Ob527/56, 6Ob340/64, 8Ob103/65, 1Ob209/67, 6Ob223/69, 2Ob357

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Veröffentlicht am 22.04.1938
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Norm

ZPO §377
ZPO §503 Z2 C3c
  1. ZPO § 377 heute
  2. ZPO § 377 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ob eine Partei nach § 377 ZPO eidlich zu vernehmen ist, ist eine Frage des Ermessens des Gerichtes, die unter Beachtung aller maßgebenden Umstände vom Gerichte pflichtgemäß zu lösen ist. Die Unterlassung der eidlichen Einvernahme bildet keinen Mangel des Verfahrens.Ob eine Partei nach Paragraph 377, ZPO eidlich zu vernehmen ist, ist eine Frage des Ermessens des Gerichtes, die unter Beachtung aller maßgebenden Umstände vom Gerichte pflichtgemäß zu lösen ist. Die Unterlassung der eidlichen Einvernahme bildet keinen Mangel des Verfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0040633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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