Norm
ABGB §428Rechtssatz
Befinden sich die zu übertragenden Sachen in der Innehabung eines Dritten, so ist zur Übertragung des Eigentums nicht bloß die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber erforderlich, sondern auch die Anweisung an den Inhaber, daß er die Sachen nunmehr für den Erwerber innehabe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0011208Dokumentnummer
JJR_19380427_OGH0002_0030OB00297_3800000_001