Norm
AngG §1 IVRechtssatz
Zum Begriff der höheren Dienste im Sinne des § 1 AngG (ein Glasbeschauer, der neben der Kontrolle der Erzeugnisse der Arbeiter Aufzeichnungen über die Arbeitsergebnisse führt, leistet keine höheren Dienste).Zum Begriff der höheren Dienste im Sinne des Paragraph eins, AngG (ein Glasbeschauer, der neben der Kontrolle der Erzeugnisse der Arbeiter Aufzeichnungen über die Arbeitsergebnisse führt, leistet keine höheren Dienste).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Produktionskontrolle, Aufsicht, Warenkontrolle, KontrolleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0027958Dokumentnummer
JJR_19380504_OGH0002_0010OB00343_3800000_001