RS OGH 1938/5/4 1Ob343/38, 4Ob139/81, 10ObS188/89, 9ObA17/95, 8ObA96/98w

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Veröffentlicht am 04.05.1938
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Norm

AngG §1 IV

Rechtssatz

Zum Begriff der höheren Dienste im Sinne des § 1 AngG (ein Glasbeschauer, der neben der Kontrolle der Erzeugnisse der Arbeiter Aufzeichnungen über die Arbeitsergebnisse führt, leistet keine höheren Dienste).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 343/38
    Entscheidungstext OGH 04.05.1938 1 Ob 343/38
    Veröff: DREvBl 1938/159
  • 4 Ob 139/81
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 139/81
    Vgl aber; Beisatz: Technischer Kontrollor in der Maschinenmontage bei der VOEST ist Angestellter; die Fehlersuche kann von einem Facharbeiter ohne längere Einschulung nicht bewältigt werden. (T1)
  • 10 ObS 188/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 188/89
    nur: Zum Begriff der höheren Dienste im Sinne des § 1 AngG. (T2) Beisatz: An den Begriff der höheren Dienste darf kein unverhältnismäßig strengerer Maßstab angesetzt werden als an den der kaufmännischen Dienste (vgl zB Arb 7862). (T3) Veröff: Glu-NF 3/99
  • 9 ObA 17/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 ObA 17/95
    Auch; nur: Zum Begriff der höheren Dienste im Sinne des § 1 AngG. (T4) Beisatz: Hier: Oberkellner (T5)
  • 8 ObA 96/98w
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 96/98w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kfz-Mechanikermeister, der an der Führung des Betriebes nur in untergeordneter Weise beteiligt war, sodaß auch die Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zu einer Qualifikation seiner Tätigkeit als höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des § 1 Abs 1 AngG führt. (T6)

Schlagworte

SW: Produktionskontrolle, Aufsicht, Warenkontrolle, Kontrolle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0027958

Dokumentnummer

JJR_19380504_OGH0002_0010OB00343_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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