RS OGH 1938/5/18 2Ob311/38

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Veröffentlicht am 18.05.1938
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Norm

KO aF §46
KO §49

Rechtssatz

Der Masseverwalter hat aus den Erträgnissen der Liegenschaft des Gemeinschuldners, soweit sie dazu reichen, die während der Verwaltung fällig gewordenen Realsteuern und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende Abgaben zu bezahlen. Die Verletzung dieser Pflicht macht ihn gegenüber jedem Beteiligten, insbesondere auch gegenüber dem Hypothekargläubiger, für den dadurch verursachten Vermögensschaden haftbar. Liefert die Liegenschaft keine zur Berichtigung der Realsteuer ausreichenden Erträgnisse, so kann der Absonderungsgläubiger nicht verlangen, daß die allgemeine Masse zur Berichtigung dieser Abgaben herangezogen werde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 311/38
    Entscheidungstext OGH 18.05.1938 2 Ob 311/38
    Veröff: SZ 20/129 = DREvBl 1938/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0064799

Dokumentnummer

JJR_19380518_OGH0002_0020OB00311_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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