RS OGH 1938/5/18 3Ob336/38

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Veröffentlicht am 18.05.1938
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Norm

EO §216 Abs1 Z2 IIIb

Rechtssatz

Es gibt keine allgemein gültige Richtschnur, wie eine Liegenschaft für ein bestimmtes (erwerb)steuerpflichtiges Unternehmen eingerichtet sein muß, damit das gesetzliche Vorzugspfandrecht für die (Erwerbs)steuer entstehen kann. Diese Frage ist immer nach der Art des einzelnen Unternehmens zu beantworten (Betriebsliegenschaft im Baumeistergewerbe).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 336/38
    Entscheidungstext OGH 18.05.1938 3 Ob 336/38
    DREvBl 1938/341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003293

Dokumentnummer

JJR_19380518_OGH0002_0030OB00336_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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