RS OGH 1938/6/8 2Ob391/38

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Veröffentlicht am 08.06.1938
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Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Die Haftung des Gastwirtes, der Fremde beherbergt, erstreckt sich auch auf Entwendungen der von den Fremden eingebrachten Sachen durch Diebe, sofern diese nicht mit Gewalt in das Haus eingedrungen sind. Der Begriff "Haus" ist nicht im bautechnischen Sinne zu verstehen, er kann auch nicht verbaute Teile der dem Unternehmen dienenden Räumlichkeiten umfassen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 391/38
    Entscheidungstext OGH 08.06.1938 2 Ob 391/38
    Veröff: SZ 20/140 = DREvBl 1938/310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0024423

Dokumentnummer

JJR_19380608_OGH0002_0020OB00391_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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