Norm
ABGB §970Rechtssatz
Die Haftung des Gastwirtes, der Fremde beherbergt, erstreckt sich auch auf Entwendungen der von den Fremden eingebrachten Sachen durch Diebe, sofern diese nicht mit Gewalt in das Haus eingedrungen sind. Der Begriff "Haus" ist nicht im bautechnischen Sinne zu verstehen, er kann auch nicht verbaute Teile der dem Unternehmen dienenden Räumlichkeiten umfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0024423Dokumentnummer
JJR_19380608_OGH0002_0020OB00391_3800000_001