RS OGH 2022/11/22 2Ob388/38, 6Ob6/18b, 6Ob88/19p, 6Ob97/22s, 4Ob138/22f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1938
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zum Begriff der Gefährdung zählt nicht die Nachweisbarkeit eines Schadenseintrittes, sondern nur der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. Die Äußerung über die Ware des Klägers "was ist das für ein Dreck" ist hiezu geeignet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 388/38
    Entscheidungstext OGH 10.06.1938 2 Ob 388/38
    Veröff: DREvBl 1938/246
  • RS0032410">6 Ob 6/18b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 6/18b
    Auch; nur: Zum Begriff der Gefährdung zählt nicht die Nachweisbarkeit eines Schadenseintrittes, sondern nur der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T1)
  • RS0032410">6 Ob 88/19p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 88/19p
    Auch; nur T1
  • RS0032410">6 Ob 97/22s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 97/22s
  • RS0032410">4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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