Norm
AHG §1 Cd1aRechtssatz
Die Verweigerung der Aufnahme eines Protokollarantrages (auf Entmündigung) kann deshalb nicht als Quelle des behaupteten Schadens angesehen werden, da bei der übergeordneten Behörde Abhilfe gesucht werden konnte oder ein schriftlicher Antrag angebracht werden konnte. (Die Entscheidung ist zu § 1 SyndG ergangen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0049752Dokumentnummer
JJR_19380615_OGH0002_0010OB00459_3800000_001