RS OGH 1938/6/15 1Ob459/38

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Veröffentlicht am 15.06.1938
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Norm

AHG §1 Cd1a

Rechtssatz

Die Verweigerung der Aufnahme eines Protokollarantrages (auf Entmündigung) kann deshalb nicht als Quelle des behaupteten Schadens angesehen werden, da bei der übergeordneten Behörde Abhilfe gesucht werden konnte oder ein schriftlicher Antrag angebracht werden konnte. (Die Entscheidung ist zu § 1 SyndG ergangen).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 459/38
    Entscheidungstext OGH 15.06.1938 1 Ob 459/38
    Veröff: DREvBl 1938/266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0049752

Dokumentnummer

JJR_19380615_OGH0002_0010OB00459_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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