RS OGH 1938/6/22 1Ob231/38 (1Ob232/38)

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Veröffentlicht am 22.06.1938
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Rechtssatz

Einem Mitbewerber, der seine Klageberechtigung lediglich auf § 14 UWG stützt, steht nicht das Recht zu, Schadenersatz zu begehren. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat nur der, der durch die Wettbewerbshandlung unmittelbar beeinträchtigt wurde.Einem Mitbewerber, der seine Klageberechtigung lediglich auf Paragraph 14, UWG stützt, steht nicht das Recht zu, Schadenersatz zu begehren. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat nur der, der durch die Wettbewerbshandlung unmittelbar beeinträchtigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 231/38
    Entscheidungstext OGH 22.06.1938 1 Ob 231/38
    Veröff: SZ 20/153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0079649

Dokumentnummer

JJR_19380622_OGH0002_0010OB00231_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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