Norm
ABGB §1385 ARechtssatz
Der Irrtum betrifft die Wesenheit des Gegenstandes, wenn er das Vorhandensein der Gegenstände betrifft, auf die sich der Vergleich bezieht. Es macht den Vergleich ungültig, wenn für den einen der vergleichschließenden Teile Gewißheit über die entscheidenden Tatsachen besteht und er dies dem anderen Teil verheimlicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032469Dokumentnummer
JJR_19380628_OGH0002_0030OB00454_3800000_001