Norm
ABGB §294 A1Rechtssatz
Ist der Eigentümer der Hilfssache nicht auch Eigentümer der Hauptsache, so muß, um der Hilfssache die Zubehörseigenschaft zu verschaffen, diese dem Gebrauch der Hauptsache unwiderruflich dienen. Eine Widmung für begrenzte Zeit, etwa nur für die Dauer der Bewirtschaftung des fremden Grundstückes auf Grund eines Fruchtgenuß- oder Bestandrechtes, genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0009867Dokumentnummer
JJR_19380629_OGH0002_0020OB00083_3800000_001