Norm
ABGB §970Rechtssatz
Die Haftung nach § 970 ABGB und das Zurückbehaltungsrecht nach § 970 c ABGB besteht zwar auch an eingebrachten Sachen, die dem Wirte als nicht dem Gaste gehörig bekannt sind. Hat jedoch ein Dritter die Sache ohne eine die Verwahrungspflicht des Gastes ihm gegenüber begründende Vereinbarung in die vom Gaste benutzten Räume eingestellt und dem Gaste eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsermächtigung eingeräumt, dann gilt die Sache als ausschließlich vom Dritten und nicht vom Gaste eingebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0023969Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012