RS OGH 1938/8/13 3Ob502/38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.1938
beobachten
merken

Norm

ABGB §1323 B
DevG §20 Abs3

Rechtssatz

Ein Geldbetrag, der auf Grund von Devisenbescheinigungen transferiert werden kann, ist dadurch eine bestimmte Sache geworden und bei schuldhafter Verteilung des Transfer geht der Schadenersatzanspruch nicht auf Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern auf Bezahlung des Geldbetrages, der den Schaden aus der Vereitlung des Transfer darstellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 502/38
    Entscheidungstext OGH 13.08.1938 3 Ob 502/38
    Veröff: SZ 20/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0030094

Dokumentnummer

JJR_19380813_OGH0002_0030OB00502_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten