Norm
EO §37 DRechtssatz
Demjenigen, der nur mit einem bestimmten Vermögen für eine vollstreckbare Forderung haftet, steht die Widerspruchsklage nach § 37 EO zu, wenn anderes Vermögen, als das, mit dem er haftet, der Exekution unterworfen wurde. (Mit zahlreichen Judikaturzitaten).Demjenigen, der nur mit einem bestimmten Vermögen für eine vollstreckbare Forderung haftet, steht die Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO zu, wenn anderes Vermögen, als das, mit dem er haftet, der Exekution unterworfen wurde. (Mit zahlreichen Judikaturzitaten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0001094Dokumentnummer
JJR_19380818_OGH0002_0020OB00519_3800000_001