Norm
ABGB §1295 IIf7aRechtssatz
Die in der Lotterie spielende Person hat, wenn durch ein Verschulden des Lottokollektanten andere als die vom Spieler gesetzten Zahlen in die Spielliste eingetragen wurden, Anspruch auf Ersatz des sonst auf die entfallenden Spielgewinns (vgl GlUNF 6346, 2864).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0023799Dokumentnummer
JJR_19380908_OGH0002_0010OB00512_3800000_001