RS OGH 1972/1/27 3Ob553/38, 2Ob271/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1938
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn Verjährung droht, weil die Gefahr der Verjährung das Interesse nach § 228 ZPO begründet.Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn Verjährung droht, weil die Gefahr der Verjährung das Interesse nach Paragraph 228, ZPO begründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0038861

Dokumentnummer

JJR_19380923_OGH0002_0030OB00553_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten