Rechtssatz
Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn Verjährung droht, weil die Gefahr der Verjährung das Interesse nach § 228 ZPO begründet.Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn Verjährung droht, weil die Gefahr der Verjährung das Interesse nach Paragraph 228, ZPO begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0038861Dokumentnummer
JJR_19380923_OGH0002_0030OB00553_3800000_001