Norm
ABGB §143Rechtssatz
Der Grundsatz, daß mehrere Kinder ihre in Dürftigkeit verfallenen Eltern gemeinschaftlich anständig zu erhalten haben und jedes Kind nach Verhältnis seines Vermögens zum Ersatz des fehlenden Unterhaltes beizutragen hat, gilt auch gegenüber einer Anstalt der öffentlichen Fürsorge, die die den Eltern geleisteten Unterstützungsbeiträge zurückverlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0047894Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020