RS OGH 1938/9/28 2Ob465/38, 1Ob223/69, 1Ob296/71, 10Ob517/87 (10Ob518/87), 1Ob577/92, 3Ob281/00w, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1938
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Norm

EO §113
EO §115
EO §117
EO §118
EO §334
JN §1 DIII
JN §42 Aa

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht hat bei Erledigung der Verwaltungsrechnung auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maß der Verwalter zum Ersatze zu verhalten ist, weil durch Mängel seiner Geschäftsführung Ausfälle an den Erträgnissen der verwalteten Liegenschaft entstanden sind. Die Geltendmachung solcher Ersatzansprüche im Rechtswege ist im Sinne des § 118 EO ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 465/38
    Entscheidungstext OGH 28.09.1938 2 Ob 465/38
    SZ 20/197
  • 1 Ob 223/69
    Entscheidungstext OGH 27.11.1969 1 Ob 223/69
    RZ 1970,62
  • 1 Ob 296/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 296/71
    Beisatz: Die Vorschriften der §§ 116 bis 118 EO haben den Zweck, eine rasche und endgültige Erledigung des Rechnungslegeungsverfahrens im Interesse aller an der Zwangsverwaltung Beteiligter herbeizuführen. (T1) = EvBl 1972/124 S 234 = NZ 1973,104
  • 10 Ob 517/87
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 Ob 517/87
  • 1 Ob 577/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 577/92
    Auch; Beisatz: Dem Verpflichteten ist es verwehrt, Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter mittels Klage aus demselben Sachverhalt zu erheben, den er schon bei der Erledigung der Verwaltungsrechnung dargelegt hatte. Die rechtskräftige Entscheidung des Exekutionsgerichtes über die Rechnungslegung ist für alle Beteiligten bindend. (T2)
  • 3 Ob 281/00w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 281/00w
    Vgl aber; Beisatz: Das Exekutionsgericht darf nur über solche Ersatzleistungen des Verwalters entscheiden, die sich unmittelbar aus der genehmigten Verwaltungsrechnung ergeben. Dies ist der Fall, wenn Ausgaben des Verwalters aus formellen Gründen nicht genehmigt werden, also etwa weil sie auf von ihm vorgenommene Rechtshandlungen zurückgehen, für welche die gemäß § 112 EO erforderliche Zustimmung des Exekutionsgerichts nicht vorlag, oder weil es sich um Auslagen handelt, die nicht gemäß § 120 EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen berichtigt werden hätten dürfen. Geht es dagegen um Schäden, die durch Säumigkeit des Verwalters oder durch eine aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Führung der Verwaltung verursacht wurden, so besteht kein Grund, hiefür den streitigen Rechtsweg zu versagen. (T3); Veröff: SZ 74/76
  • 7 Ob 45/01w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 45/01w
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Ins Exekutionsverfahren sind unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges nur solche Schadenersatzansprüche iSd § 118 EO verwiesen, die im Rechnungslegungsverfahren geltend gemacht werden können. Am Rechnungslegungsverfahren sind iSd § 116 EO nur der Verpflichtete, die betreibenden Gläubiger und der Zwangsverwalter beteiligt. Andere Personen sind nicht legitimiert, Erinnerungen oder einen Rekurs zu erheben. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002681

Dokumentnummer

JJR_19380928_OGH0002_0020OB00465_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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