RS OGH 1938/10/4 2Ob559/38, 6Ob136/06b

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Veröffentlicht am 04.10.1938
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Norm

ABGB §549
ABGB §1042

Rechtssatz

Hat ein Dritter das Begräbnis bestellt und nicht bezahlt, so kann die Bestattungsunternehmung unmittelbar den Nachlaß oder die Erben in Anspruch nehmen, außer es wäre bei der Bestellung der Wille dahingegangen, die Erbschaft von der Haftung nach § 549 ABGB zu befreien, oder es wäre erkennbar gewesen, daß die Bestellung gegen den Willen der Nachlaßrepräsentanten geschah.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 559/38
    Entscheidungstext OGH 04.10.1938 2 Ob 559/38
    Veröff: SZ 20/199 = DREvBl 1938/516
  • 6 Ob 136/06b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 136/06b
    Auch; Beisatz: Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Kosten getragen hat. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den Nachlass und nach dessen Einantwortung gegen den bzw die Erben. Anspruchsgrundlage in diesen Fällen ist § 1042 ABGB, wonach derjenige Ersatz fordern kann, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0014955

Dokumentnummer

JJR_19381004_OGH0002_0020OB00559_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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