Norm
ABGB §830 B2aRechtssatz
Ungünstige Preislage: Die Möglichkeit eines Ausblickes auf eine ins Gewicht fallende Veränderung der Verhältnisse und Besserung der Verkaufsaussichten in nicht allzu ferner Zeit bis zur Urteilsfällung bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0015576Dokumentnummer
JJR_19381004_OGH0002_0020OB00557_3800000_001