RS OGH 1938/10/5 1Ob664/38, 7Ob609/88, 2Ob90/98v, 8Ob133/04y, 5Ob246/06x, 1Ob155/14x, 10Ob27/20y

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Veröffentlicht am 05.10.1938
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Norm

ABGB §1318

Rechtssatz

Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. Auch eine an der Außenfläche des Bestandgegenstandes angebrachte Sache (zum Beispiel eine Reklametafel oder ein Namensschild) führt zur Haftung des Inhabers, wenn sie herabfällt (vgl SZ XIV 235, GlUNF 5192). Das Umfallen eines neben und außerhalb eines Geschäftes aufgestellten Gegenstandes bildet jedoch keinen Tatbestand des § 1318 ABGB. (vgl SZ IX 120). § 1318 ABGB setzt nicht eine reine Erfolgshaftung fest, sondern hält insofern an dem Verschuldensgrundsatz fest, als das Erfordernis des gefährlichen Aufhängens oder Stellens gegeben sein muss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 664/38
    Entscheidungstext OGH 05.10.1938 1 Ob 664/38
    Veröff: DREvBl 1938/524
  • 7 Ob 609/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 609/88
    nur: Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. (T1) Veröff: JBl 1989,40
  • 2 Ob 90/98v
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 90/98v
    Auch; nur T1; Beisatz: § 1318 ABGB ist auch auf andere Räume wie Amtsräume und Theater sowie vom Rauminhaber mitbenutzte Außenflächen anzuwenden (hier: Garage). (T2)
  • 8 Ob 133/04y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 133/04y
    Auch; nur T1; Beisatz: §1318 ABGB ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnung privat oder geschäftlich genützt wird. (T3)
  • 5 Ob 246/06x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 246/06x
    Auch; Beisatz: § 1318 ABGB normiert keine reine Erfolgshaftung. (T4)
  • 1 Ob 155/14x
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 155/14x
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 27/20y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 27/20y
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0029597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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